Nashorn zwischen Bäumen

Satzung der Zoofreunde Dortmund e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Zoofreunde Dortmund e.V.“.
    Er hat seinen Sitz in Dortmund.

  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein hat den Zweck, den Zoo der Stadt Dortmund nach jeder Richtung hin zu
    fördern. Außerdem soll er das Interesse weitester Bevölkerungskreise an der Tier- und
    Pflanzenwelt wecken und mehren, um dadurch zur Hebung der Volksbildung beizutragen.
    Er besteht selbständig und unabhängig neben der Verwaltung des Zoos.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach
    Begleichung sämtlicher Schulden des Vereins verbleibende Vereinsvermögen der Stadt
    Dortmund zu mit der Auflage, es für den Aufbau und die Unterhaltung des Zoos oder,
    falls dieser nicht mehr bestehen sollte, für sonstige kulturelle Zwecke zu verwenden.

  7. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

§2 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahme
    in den Verein beschließt der Vorstand. Die Aufnahme wird wirksam mit der Aushändigung
    eines Ausweises über die Mitgliedschaft.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung mit dreimonatiger Frist
    zum Jahresabschluss und Ausschließung aus wichtigem Grunde. Als wichtiger Grund
    wird auch angesehen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag
    mehr als sechs Monate in Rückstand bleibt. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen, und zwar dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl und Wahl durch Zuruf sind zulässig.

Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der Vorstand kann Ausschüsse bestellen und ihnen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

§4 Kuratorium

Der Verein erhält ein Kuratorium, welches beratend den Vorstand bei seinen Aufgaben unterstützen soll. Das Kuratorium soll bis zu 30 Mitglieder umfassen.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch den Vorstand ernannt, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§5 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Vorstandes,

  2. die Entgegenahme des Geschäftsberichts des Vorstandes,

  3. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung,

  4. die Entlastung des Vorstandes,

  5. die Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung,

  6. die Genehmigung der Beschlüsse des Vorstandes wegen der Zusammensetzung des Kuratoriums.

§6

Die Mitglieder sind jährlich wenigstens einmal, und zwar in den ersten sechs Monaten des Vereinsjahres, vom 1. Vorsitzenden zu einer Mitgliederversammlung nach Dortmund einzuladen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung acht Tage vor der Versammlung durch einfachen Brief oder durch gut sichtbaren Anschlag am Eingang des Zoos oder in sonst geeigneter Weise. Falls eine Satzungsänderung auf der Tagesordnung steht, beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.

§7

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens drei Tage vorher bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Bei den Abstimmungen in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig; bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit der erschienenen Mitglieder von Dreiviertel erforderlich.

Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geschieht durch den Protokollführer, welcher von dem Vorsitzenden bestellt wird. Der Leiter der Versammlung und der Protokollführer haben die Niederschrift zu unterschreiben.

§7a

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres haben zwei Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Mittel des Vereins den Vereinszwecken entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht zu erstatten. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl und Wahl durch Zuruf sind zulässig.

§8

Die Auflösung des Vereins kann durch die zu diesem Zweck vier Wochen vorher einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

Stand: März 2014

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